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Wer auffährt ist schuld? Stimmt nicht immer!

Wenn es nach einem Auffahrunfall um die Frage der Schuld geht, wird von vielen standardmäßig der Satz, „wer auffährt, ist schuld“ zitiert. Dies ist aber durchaus nicht immer der Fall, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Dezember 2011 klarstellt. In der Sache ging es um einen Unfall auf einer Autobahn. Der Kläger hatte behauptet, er habe versucht, einen LKW zu überholen. Hierzu habe er sich ca. 100 m vor Erreichen des LKWs vollständig auf der linken Spur eingeordnet. Der Unfall habe stattgefunden, als der Kläger mit seinem Pkw in Höhe des LKW gewesen wäre. Der auffahrende Beklagte sei offenkundig mit überhöhter Geschwindigkeit und unachtsam gefahren. Der Beklagte wiederum gab an, das Fahrzeug des Klägers habe sich ca. 500 m hinter dem LKW auf der rechten Spur befunden. Der Beklagte sei auf der linken Spur gefahren und wollte den klägerischen Pkw passieren, als dieser plötzlich ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen auf die linke Spur zog. Der genaue Hergang konnte trotz Einholung eines Gutachtens nicht geklärt werden. Das Landgericht ist von einer hälftigen Haftungsteilung ausgegangen, …

Unfallpauschale

Mit der sogenannten Unfallpauschale sollen Kosten des Geschädigten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegolten werden. Der Verkehrsunfall ist für den Geschädigten oft mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden, die im Einzelnen schwer zu erfassen und nachzuweisen sind, die jedoch regelmäßig bei jedem Geschädigten auftreten. Zu diesen Kosten gehören u.a. Telefonkosten, Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter oder zum Rechtsanwalt. Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen und erstattet zu verlangen, kann die Zahlung einer Pauschale ohne weiteren Nachweis verlangt werden. Auch hier gibt es keinen einheitlichen Wert, man wird aktuell jedoch einen Betrag von 30 € als angemessen ansehen. Einzelne Versicherungen regulieren diese Position mit 20 € oder 25 €, was bei einfach gelagerten Fällen und unkomplizierter Regulierung ebenso hingenommen werden mag, wie auch höhere Ansprüche als 30 € bei entsprechendem Aufwand gerechtfertigt erscheinen. Beträge unter 20 €, die jüngst von einer Versicherung unter Hinweis auf verbilligte Telefonkosten angeboten wurden, sind nicht akzeptabel.

Wiederbeschaffungsaufwand (Wba)

Als Wiederbeschaffungsaufwand wird, die in der Regel die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet. Hintergrund ist, dass der Geschädigte für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug (für den „Schrott“) üblicherweise noch von einem Aufkäufer ein paar Euro, den Restwert, erhalten kann. Der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet und in der Regel von einem Sachverständigen festgestellt. Wenn der Geschädigte den Schrott zum Restwert veräußert, fehlt ihm theoretisch nur noch der Differenzbetrag (der Wiederbeschaffungsaufwand) um den Wert seines Fahrzeugs vor dem Unfall ersetzt zu erhalten.