Umsatzsteuer, die im Rahmen der Schadensbeseitigung nach einem Verkehrsunfall anfällt, ist als Schadensersatz zu ersetzen.
Besteht Vorsteuerabzugsberechtigung (z.B. bei Firmenwagen) kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden und stellt keinen Schaden dar.
Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet, ist die Umsatzsteuer in der Regel nicht zu erstatten. Das begründet sich aus § 249 Absatz II Satz 2 BGB. Die Vorschrift lautet:
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) ……
(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Im Reparaturfall führt die gesetzliche Regelung üblicherweise zu vernünftigen Ergebnissen. Wer nicht repariert oder selbst (also ohne Rechnung und Kosten der Umsatzsteuer) repariert, erhät die nicht angefallene Umsatzsteuer nicht ersetzt.
In Fällen der Ersatzbeschaffung kann die Regelung unter Umständen zu verfehlten Ergebnissen führen.
Das liegt u.a. im Wesen des Wiederbeschaffungswertes.
Neuere Fahrzeuge (z.B. Neuwagen, Vorführwagen, Leasingrückläufer) werden am Markt in der Regel mit vollem Umsatzsteuersatz (19%) gehandelt. Ältere Fahrzeuge, die am Markt im Wesentlichen bei Gebrauchtwagenhändlern zu erwerben sind, unterliegen der sogenannten Differenzbesteuerung (2-2,5%), die sich aus der auf die Marge des Händlers entfallenen Umsatzsteuer (überschlägig) ermittelt. Bei alten bzw. stark gebrauchten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass diese nur noch von Privat an Privat also ohne Steuer verkauft werden.
Entsprechend wird bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des verunfallten Fahrzeugs unterstellt, dass dieser je nach Kategorie 19%/2%/keine Umsatzsteuer enthält.
Ein privater Geschädigter, der nach einem Totalschaden seines fast neuen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt, liefe Gefahr, das ihm 19% in Abzug gebracht werden.
Die überwiegende Rechtsprechung löst die Problematik im Sinne der Geschädigten und schaut lediglich, ob der aufgewendete Kaufpreis dem Wiederbeschaffungswert (incl. Umsatzsteuer) entspricht.