Alle Artikel in: Unfallregulierung

Brauche ich nach einem unverschuldeten Unfall einen Anwalt? Kostet mich die Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt auch bei „einfachen Fällen“ nichts? – Warum es keinen „einfachen Fall“ gibt.

Kostet mich die Unfallregulierung durch Sie nichts? Ist die Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt auch bei „einfachen Fällen“ für den Geschädigten wirklich kostenfrei? – So oder so ähnlich lauten Fragen, die uns immer wieder gestellt werden. Die stark vereinfachte Antwort lautet: „Ja.“ Natürlich ist die Leistung des Rechtsanwaltes nicht „umsonst“, aber in der Regel hat der Geschädigte die Kosten für seinen Rechtsanwalt nicht zu tragen. Die Rechtsanwaltskosten stellen einen Schaden dar, der wie andere Schadenspositionen vom Schädiger nach einem Verkehrsunfall zu erstatten ist, wenn dieser für den Schaden haftet. Daher macht es in der Regel wenig Sinn, sich nach einem unverschuldeten Unfall selbst um die Abwicklung des Schadens zu bemühen. Meist fängt es schon damit an, dass man erst mühsam ermitteln muss, welche Versicherung für den Schaden eintrittspflichtig ist. Selbst wenn der Unfallgegner aus dem Handschuhfach die Daten „seiner Versicherung“ herauszieht, heißt das noch lange nicht, dass diese Daten zutreffen. Selten werden absichtlich falsche Daten mitgeteilt, öfter hat ein Versicherungswechsel im Laufe der Zeit stattgefunden und die Daten im Auto sind veraltet. Uns genügt in der Regel das Kennzeichen des Unfallverursachers um …

Ich hatte einen Verkehrsunfall, brauche ich einen Anwalt für die Regulierung? Was kostet mich das?

Die Frage, ob Sie nach einem Verkehrsunfall einen (auf Verkehrsrecht spezialisierten) Rechtsanwalt mit der Regulierung beauftragen sollten, beantworten wir natürlich mit einem klaren „ja“. Auch die Gerichte bestätigen (in jüngster Zeit immer öfter), dass die umgehende Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts bei der Unfallregulierung erforderlich erscheint. Aktuelles und prominentes Beispiel ist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, welches im Dezember 2014 u.a. ausführte: Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, kostet die Regulierung durch den Rechtsanwalt Sie in der Regel nichts. Die Kosten sind Teil des Schadens und vom Verursacher zu tragen. Lesen Sie hier, warum das so ist. Wenn Sie uns mit der Regulierung Ihres Verkehrsunfalls beauftragen möchten oder bei Fragen rund ums Verkehrsrecht wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht Lutz Reinhard Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ein Unfallgeschädigter kann nach einem Unfall i.d.R. nach Gutachten abrechnen (fiktive Abrechnung) und muss sich nicht auf billigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen (Porsche Urteil)

Wer einen (unverschuldeten) Unfallschaden hat, kann seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich nach einem Gutachten (oder Kostenvoranschlag) abrechnen. Er muss nicht reparieren lassen. Man spricht von sogenannter „fiktiver Abrechnung“. Wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt, stellt sich das Problem, wie der Schaden zu beziffern ist. Die Sachverständigen haben in der Regel die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt für die Bezifferung zu Grunde gelegt. Durch die Versicherer der Schädiger wird oft eine Kürzung vorgenommen und auf „durchschnittliche oder ortsübliche Stundensätze“ hingewiesen. Der Geschädigte könne oder müsse zu einem billigeren Stundenpreis reparieren lassen, bzw. könne, wenn er nur fiktiv abrechnet, nicht den teuren Stundensatz der Markenwerkstatt verlangen. Bis ins Jahr 2003 war nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Geschädigte auch bei der fiktiven Abrechnung den Schaden auf Basis der Stundensätze einer Markenwerkstatt abrechnen kann. Dies hat der BGH im Jahr 2003 mit dem als „Porsche-Urteil“ bezeichneten Urteil (s.u.) dem Grunde nach klar und eindeutig bestätigt. Der Geschädigte darf bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Bezifferung seines Schadens zu Grunde legen. Der Geschädigte muss sich nicht auf die bloß abstrakte …