Im Rahmen der Unfallregulierung wird zur Feststellung, ob ein Reparaturfall vorliegt oder einen Wiederbeschaffung günstiger ist, der Wiederbeschaffungswert festgestellt.
Hiermit wird der Wert beschrieben, den der Geschädigte zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache aufwenden muss. Vereinfacht könnte man dies mit dem Zeitwert gleichsetzen.
Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten muss aber etwa bei Gebrauchtwagen im Hinblick auf die so genannte Händlerspanne regelmäßig ein Aufschlag von etwa 15 bis 20% vorgenommen werden. Bei einem Unfallschaden kann ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert realistisch bestimmen. Grundlage ist hierbei der örtliche Markt.
Der Wiederbeschaffungswert ist bei der Unfallregulierung der Wert, den der Geschädigte für sein Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler gezahlt hätte. Bei sehr preiswerten, älteren Fahrzeugen kann gegebenenfalls auch durch Preise vergleichbarer Fahrzeuge am örtlichen Markt eine entsprechende Preisbestimmung stattfinden.
Abgekürzt wir der Wiederbeschaffungswert gerne als „Wbw“.
Der Wiederbeschaffungswert ist nicht mit dem Wiederbeschaffungsaufwand zu verwechseln.