Mit der sogenannten Unfallpauschale sollen Kosten des Geschädigten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegolten werden.
Der Verkehrsunfall ist für den Geschädigten oft mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden, die im Einzelnen schwer zu erfassen und nachzuweisen sind, die jedoch regelmäßig bei jedem Geschädigten auftreten.
Zu diesen Kosten gehören u.a. Telefonkosten, Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter oder zum Rechtsanwalt.
Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen und erstattet zu verlangen, kann die Zahlung einer Pauschale ohne weiteren Nachweis verlangt werden. Auch hier gibt es keinen einheitlichen Wert, man wird aktuell jedoch einen Betrag von 30 € als angemessen ansehen. Einzelne Versicherungen regulieren diese Position mit 20 € oder 25 €, was bei einfach gelagerten Fällen und unkomplizierter Regulierung ebenso hingenommen werden mag, wie auch höhere Ansprüche als 30 € bei entsprechendem Aufwand gerechtfertigt erscheinen. Beträge unter 20 €, die jüngst von einer Versicherung unter Hinweis auf verbilligte Telefonkosten angeboten wurden, sind nicht akzeptabel.
(Hinweis: Der Geschädigte ist nicht gehindert, höhere Kosten im Einzelnen nachzuweisen und geltend zu machen.)
Veröffentlicht am August 9, 2020