Konkrete Abrechnung
Als konkrete Abrechnung wird in Abgrenzung zur fiktiven Abrechnung bei der Unfallregulierung die Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Vorlage konkreter Kostennachweise bezeichnet.
Als konkrete Abrechnung wird in Abgrenzung zur fiktiven Abrechnung bei der Unfallregulierung die Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Vorlage konkreter Kostennachweise bezeichnet.
Im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen tauchen immer wieder Entscheidungen und Begriffe auf, die schlagwortartig wiedergegeben werden. In unserer Abteilung „Rechtswörterbuch“ wollen wir zu einigen ein paar Hinweise geben. Eine der zentralen Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ist die sogenannte Porsche-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH). Einen weitergehenden Artikel zum Thema finden Sie hier Den Text der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2003 zur Schadensberechnung eines Unfalls nach fiktiven Reparaturkosten finden Sie hier: Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein „Porsche-Zentrum“ verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im „Porsche-Zentrum“ anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu …