Alle Artikel mit dem Schlagwort: Abrechnung

Fiktive Abrechnung

Als fiktive Abrechnung wird in Abgrenzung zur konkreten Abrechnung bei der Unfallregulierung die Abrechnung des Fahrzeugschadens ohne konkreten Kostennachweis bezeichnet. Eine Verpflichtung zur Reparatur eines beim Unfall geschädigten Fahrzeugs besteht beim Haftpflichtschaden ebenso wenig, wie die Verpflichtung der Vorlage einer Rechnung bei Durchführung einer Reparatur. Der Schädiger hat dennoch den Schaden zu ersetzen. Den Schadensersatzbetrag ermittelt der Geschädigte regelmäßig (außer bei Kleinschäden, Wertgrenze ca. 1.000€ – 1.200 €) durch ein Sachverständigengutachten. Wenn keine Rechnung vorgelegt wird, sind Umsatzsteuerbeträge nicht zu erstatten. Bezüglich der Umsatzsteuer besteht auch die Möglichkeit, dass nur wegen Teilbeträgen, etwa der Ersatzteile, Rechnungen vorgelegt und die Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Die fiktive Abrechnung ist auch beim Kaskoschaden möglich. hier kommt es aber auf die vereinbarten Vertragsbedingungen an.

Porsche Urteil des BGH vom 29.04.2003 VI ZR 398/02 – fiktive Abrechnung des Unfallschadens

Im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen tauchen immer wieder Entscheidungen und Begriffe auf, die schlagwortartig wiedergegeben werden. In unserer Abteilung „Rechtswörterbuch“ wollen wir zu einigen ein paar Hinweise geben. Eine der zentralen Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ist die sogenannte Porsche-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH). Einen weitergehenden Artikel zum Thema finden Sie hier Den Text der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2003 zur Schadensberechnung eines Unfalls nach fiktiven Reparaturkosten finden Sie hier:   Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein „Porsche-Zentrum“ verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im „Porsche-Zentrum“ anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu …