Autor: REINHARD RECHTSANWÄLTE

Verbringungskosten

Als Verbringungskosten werden bei der Unfallregulierung, die Kosten bezeichnet, die für den Transport eines Fahrzeugs aus einer Werkstatt in eine Lackiererei (und zurück) aufgewendet werden müssen. Oft muss ein Unfallfahrzeug nach einem Unfall lackiert werden. Da viele Werkstätten keine eigene Lackiererei haben, wird dort das Fahrzeug im engeren Sinne repariert, muss aber für Lackarbeiten in eine Lackiererei verbracht werden. Die mit dem Transport verbundenen Kosten werden als Verbringungskosten bezeichnet. Diese Kostenposition ist in der Regel unproblematisch, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall tatsächlich repariert und die Kosten mittels entsprechender Rechnung nachgewiesen werden. Dann zahlt der Versicherer des Unfallgegners diese Kosten in der Regel. Wird der Unfall fiktiv also auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags aber ohne Vorlage einer Rechnung abgerechnet, sogenannte fiktive Abrechnung, verweigern die Versicherungen oft die Erstattung der Verbringungskosten. Der Geschädigte hat dennoch oft Anspruch auf Erstattung dieser Kosten.

Restwert (Rw)

Als Restwert (Rw) wird bei einem Fahrzeug im Rahmen der Unfallregulierung der Wert bezeichnet, den ein Aufkäufer für das Unfallfahrzeug, den „Schrott“ bezahlt. Bei der Unfallregulierung wird dieser Wert regelmäßig durch den Sachverständigen anhand von Unfallbörsen am regionalen Markt durch die Einholung dreier Angebote ermittelt. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug zu diesem Wert sollte alles in Ordnung sein. Die Versicherung des Schädigers unterbreitet oft höhere Restwertangebote unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Diese Angebote sind grundsätzlich allenfalls dann von Bedeutung, wenn sie vor der Veräußerung erfolgen. Siehe auch Wiederbeschaffungsaufwand