Autor: REINHARD RECHTSANWÄLTE

Wiederbeschaffungswert (Wbw)

Im Rahmen der Unfallregulierung wird zur Feststellung, ob ein Reparaturfall vorliegt oder einen Wiederbeschaffung günstiger ist, der Wiederbeschaffungswert festgestellt. Hiermit wird der Wert beschrieben, den der Geschädigte zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache aufwenden muss. Vereinfacht könnte man dies mit dem Zeitwert gleichsetzen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten muss aber etwa bei Gebrauchtwagen im Hinblick auf die so genannte Händlerspanne regelmäßig ein Aufschlag von etwa 15 bis 20% vorgenommen werden. Bei einem Unfallschaden kann ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert realistisch bestimmen. Grundlage ist hierbei der örtliche Markt. Der Wiederbeschaffungswert ist bei der Unfallregulierung der Wert, den der Geschädigte für sein Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler gezahlt hätte. Bei sehr preiswerten, älteren Fahrzeugen kann gegebenenfalls auch durch Preise vergleichbarer Fahrzeuge am örtlichen Markt eine entsprechende Preisbestimmung stattfinden. Abgekürzt wir der Wiederbeschaffungswert gerne als „Wbw“. Der Wiederbeschaffungswert ist nicht mit dem Wiederbeschaffungsaufwand zu verwechseln.

Kraftfahrzeug – Begriff

Nicht selten, kommt es im Verkehrsrecht darauf an, was ein Kraftfahrzeug ist. Definitionen finden sich in §1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) „Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“ und in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr kurz: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dort unter „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.“

Merkantiler Minderwert

Der etwas umständliche Begriff Merkantiler Minderwert soll die Minderung des Wertes einer Sache am (oft fiktiven) Markt beschreiben, etwa nach einem Schadensfall. Zum Verständnis auch hier der Klassiker zur Begrifflichkeit: Der (reparierte) Unfallwagen. Wenn ein Auto einen Unfall erleidet entsteht ein Schaden. Der Schaden kann durch die Reparatur beseitigt werden. Das kann heute oft zu einer 100%igen Wiederherstellung führen. Selbst wenn das Fahrzeugvollständig in einer Fachwerkstatt repariert wurde, quittiert der Markt allein den Umstand der Unfallreparatur mit einem Wertabschlag. Diesen Wertabschlag nennt man Merkantiler Minderwert. Dieser stellt einen Schaden dar. Ein Geschädigter kann diesen Minderwert vom Schädiger ersetzt verlangen. (Ausnahmen oder Einschränkungen gelten etwa bei Kleinschäden oder Fahrzeugen älterer Bauart (keine Oldtimer) oder mit hoher Laufleistung.)