Autor: REINHARD RECHTSANWÄLTE

BMW – Urteil des BGH vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09 – zur Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensberechnung

Im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen tauchen immer wieder Entscheidungen und Begriffe auf, die schlagwortartig wiedergegeben werden. In unserer Abteilung „Rechtswörterbuch“ wollen wir zu einigen ein paar Hinweise geben. Eine der zentralen Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ist die sogenannte BMW-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung wird seitens der Versicherer gerne herangezogen, um bei der Abrechnung des Geschädigten „nach Gutachten“ Kürzungen vorzunehmen. Tatsächlich geht aber der BGH davon aus, dass grundsätzlich nach Gutachten und auf Basis der Reparaturkosten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt abgerechnet werden kann. Den Text des Leitsatzes der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2010 zur Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bei fiktiver Schadensberechnung finden Sie hier:

Ich hatte einen Verkehrsunfall, brauche ich einen Anwalt für die Regulierung? Was kostet mich das?

Die Frage, ob Sie nach einem Verkehrsunfall einen (auf Verkehrsrecht spezialisierten) Rechtsanwalt mit der Regulierung beauftragen sollten, beantworten wir natürlich mit einem klaren „ja“. Auch die Gerichte bestätigen (in jüngster Zeit immer öfter), dass die umgehende Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts bei der Unfallregulierung erforderlich erscheint. Aktuelles und prominentes Beispiel ist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, welches im Dezember 2014 u.a. ausführte: Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, kostet die Regulierung durch den Rechtsanwalt Sie in der Regel nichts. Die Kosten sind Teil des Schadens und vom Verursacher zu tragen. Lesen Sie hier, warum das so ist. Wenn Sie uns mit der Regulierung Ihres Verkehrsunfalls beauftragen möchten oder bei Fragen rund ums Verkehrsrecht wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht Lutz Reinhard Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ein Unfallgeschädigter kann nach einem Unfall i.d.R. nach Gutachten abrechnen (fiktive Abrechnung) und muss sich nicht auf billigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen (Porsche Urteil)

Wer einen (unverschuldeten) Unfallschaden hat, kann seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich nach einem Gutachten (oder Kostenvoranschlag) abrechnen. Er muss nicht reparieren lassen. Man spricht von sogenannter „fiktiver Abrechnung“. Wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt, stellt sich das Problem, wie der Schaden zu beziffern ist. Die Sachverständigen haben in der Regel die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt für die Bezifferung zu Grunde gelegt. Durch die Versicherer der Schädiger wird oft eine Kürzung vorgenommen und auf „durchschnittliche oder ortsübliche Stundensätze“ hingewiesen. Der Geschädigte könne oder müsse zu einem billigeren Stundenpreis reparieren lassen, bzw. könne, wenn er nur fiktiv abrechnet, nicht den teuren Stundensatz der Markenwerkstatt verlangen. Bis ins Jahr 2003 war nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Geschädigte auch bei der fiktiven Abrechnung den Schaden auf Basis der Stundensätze einer Markenwerkstatt abrechnen kann. Dies hat der BGH im Jahr 2003 mit dem als „Porsche-Urteil“ bezeichneten Urteil (s.u.) dem Grunde nach klar und eindeutig bestätigt. Der Geschädigte darf bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Bezifferung seines Schadens zu Grunde legen. Der Geschädigte muss sich nicht auf die bloß abstrakte …