Autor: REINHARD RECHTSANWÄLTE

Unfallpauschale – Verkehrsunfallregulierung

Mit der sogenannten Unfallpauschale sollen Kosten des Geschädigten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegolten werden.Der Verkehrsunfall ist für den Geschädigten oft mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden, die im Einzelnen schwer zu erfassen und nachzuweisen sind, die jedoch regelmäßig bei jedem Geschädigten auftreten.Zu diesen Kosten gehören u.a. Telefonkosten, Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter oder zum Rechtsanwalt.Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen und erstattet zu verlangen, kann die Zahlung einer Pauschale ohne weiteren Nachweis verlangt werden. Auch hier gibt es keinen einheitlichen Wert, man wird aktuell jedoch einen Betrag von 30 € als angemessen ansehen. Einzelne Versicherungen regulieren diese Position mit 20 € oder 25 €, was bei einfach gelagerten Fällen und unkomplizierter Regulierung ebenso hingenommen werden mag, wie auch höhere Ansprüche als 30 € bei entsprechendem Aufwand gerechtfertigt erscheinen. Beträge unter 20 €, die jüngst von einer Versicherung unter Hinweis auf verbilligte Telefonkosten angeboten wurden, sind nicht akzeptabel.(Hinweis: Der Geschädigte ist nicht gehindert, höhere Kosten im Einzelnen nachzuweisen und geltend zu machen.)

WIEDERBESCHAFFUNGSAUFWAND (WBA) – Verkehrsunfall, Unfallregulierung

Als Wiederbeschaffungsaufwand wird, die in der Regel die Differenz ausWiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Wiederbeschaffungsaufwandbezeichnet.Hintergrund ist, dass der Geschädigte für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug (für den “Schrott”) üblicherweise noch von einem Aufkäufer ein paar Euro, den Restwert, erhalten kann. Der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet und in der Regel von einem Sachverständigen festgestellt. Wenn der Geschädigte den Schrott zum Restwert veräußert, fehlt ihm theoretisch nur noch der Differenzbetrag (der Wiederbeschaffungsaufwand) um den Wert seines Fahrzeugs vor dem Unfall ersetzt zu erhalten.

SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT – Verkehrsunfall

Oft wird bei Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschädigten eingewandt, dieser habe einer Schadensminderungspflicht nachzukommen.Grundsätzlich ist es richtig, dass ein Geschädigter keine unnötigen Kosten verursachen darf, nur weil er meint, der Schädiger habe die Kosten zu tragen. Oft wird das Argument der Schadensminderungspflicht aber von Seiten der Schädiger überdehnt. Bei der Unfallregulierung gibt es eine Reihe von Ansatzpunkten für Diskussionen über die Schadensminderungspflicht.Oft zu Unrecht verweisen Versicherungen des Schädigers auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten im Zusammenhang mit der Höhe von Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, der Dauer des Fahrzeugausfalls und der Verwertung des Unfallfahrzeugs zum Restwert. Nicht selten sind die Behauptungen der Versicherungen allerdings unzutreffend.