Autor: REINHARD RECHTSANWÄLTE

Zulassungsdienst nach Verkehrsunfall beauftragen

Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall einen Zulassungsdienst mit der An- oder Abmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs zu üblichen Konditionen beauftragen. Konkret entstandene Kosten sind vom Schädiger gegen Nachweis zu ersetzen.Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zu­lassung selbst durchzuführen.Unerheblich ist, ob der Geschädigte dies direkt oder durch seine Werkstatt bzw. sein Autohaus veranlasst (oder die Genannten die Leistung selbst erbringen).

Anmeldekosten nach Verkehrsunfall

Die Kosten der Anmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs sind vom Schädiger zu ersetzen. Konkret entstandene Kosten sind gegen Nachweis zu ersetzen. In der Regel betrifft dies die Verwaltungskosten, Kosten für Kennzeichen, etwaige Gebühren für Wunschkennzeichen, Kosten für die grüne Plakette und ggfs. für die Dienstleistung.Für die Anmeldung kann der Geschädigte einen Zulassungsdienst, seine Werkstatt oder sein Autohaus zu üblichen Konditionen beauftragen.Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zu­lassung selbst durchzuführen.

Abmeldekosten nach Verkehrsunfall

Die Kosten der Abmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs sind vom Schädiger zu ersetzen. Konkret entstandene Kosten (i.d.R. Verwaltungsgebühren und Kosten der Dienstleistung) sind gegen Nachweis zu ersetzen. Für die Abmeldung kann der Geschädigte einen Zulassungsdienst, seine Werkstatt oder sein Autohaus zu üblichen Konditionen beauftragen. Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zu­lassung selbst durchzuführen.