Die Kosten der Anmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs sind vom Schädiger zu ersetzen. Konkret entstandene Kosten sind gegen Nachweis zu ersetzen. In der Regel betrifft dies die Verwaltungskosten, Kosten für Kennzeichen, etwaige Gebühren für Wunschkennzeichen, Kosten für die grüne Plakette und ggfs. für die Dienstleistung.
Für die Anmeldung kann der Geschädigte einen Zulassungsdienst, seine Werkstatt oder sein Autohaus zu üblichen Konditionen beauftragen.
Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zulassung selbst durchzuführen.
Veröffentlicht am August 9, 2020