Monate: August 2020

Anmeldekosten nach Verkehrsunfall

Die Kosten der Anmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs sind vom Schädiger zu ersetzen. Konkret entstandene Kosten sind gegen Nachweis zu ersetzen. In der Regel betrifft dies die Verwaltungskosten, Kosten für Kennzeichen, etwaige Gebühren für Wunschkennzeichen, Kosten für die grüne Plakette und ggfs. für die Dienstleistung.Für die Anmeldung kann der Geschädigte einen Zulassungsdienst, seine Werkstatt oder sein Autohaus zu üblichen Konditionen beauftragen.Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zu­lassung selbst durchzuführen.

Abmeldekosten nach Verkehrsunfall

Die Kosten der Abmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs sind vom Schädiger zu ersetzen. Konkret entstandene Kosten (i.d.R. Verwaltungsgebühren und Kosten der Dienstleistung) sind gegen Nachweis zu ersetzen. Für die Abmeldung kann der Geschädigte einen Zulassungsdienst, seine Werkstatt oder sein Autohaus zu üblichen Konditionen beauftragen. Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zu­lassung selbst durchzuführen.

Unfallpauschale – Verkehrsunfallregulierung

Mit der sogenannten Unfallpauschale sollen Kosten des Geschädigten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegolten werden.Der Verkehrsunfall ist für den Geschädigten oft mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden, die im Einzelnen schwer zu erfassen und nachzuweisen sind, die jedoch regelmäßig bei jedem Geschädigten auftreten.Zu diesen Kosten gehören u.a. Telefonkosten, Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter oder zum Rechtsanwalt.Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen und erstattet zu verlangen, kann die Zahlung einer Pauschale ohne weiteren Nachweis verlangt werden. Auch hier gibt es keinen einheitlichen Wert, man wird aktuell jedoch einen Betrag von 30 € als angemessen ansehen. Einzelne Versicherungen regulieren diese Position mit 20 € oder 25 €, was bei einfach gelagerten Fällen und unkomplizierter Regulierung ebenso hingenommen werden mag, wie auch höhere Ansprüche als 30 € bei entsprechendem Aufwand gerechtfertigt erscheinen. Beträge unter 20 €, die jüngst von einer Versicherung unter Hinweis auf verbilligte Telefonkosten angeboten wurden, sind nicht akzeptabel.(Hinweis: Der Geschädigte ist nicht gehindert, höhere Kosten im Einzelnen nachzuweisen und geltend zu machen.)