Als fiktive Abrechnung wird in Abgrenzung zur konkreten Abrechnung bei der Unfallregulierung die Abrechnung des Fahrzeugschadens ohne konkreten Kostennachweis bezeichnet.
Eine Verpflichtung zur Reparatur eines beim Unfall geschädigten Fahrzeugs besteht beim Haftpflichtschaden ebenso wenig, wie die Verpflichtung der Vorlage einer Rechnung bei Durchführung einer Reparatur. Der Schädiger hat dennoch den Schaden zu ersetzen. Den Schadensersatzbetrag ermittelt der Geschädigte regelmäßig (außer bei Kleinschäden, Wertgrenze ca. 1.000€ – 1.200 €) durch ein Sachverständigengutachten.
Wenn keine Rechnung vorgelegt wird, sind Umsatzsteuerbeträge nicht zu erstatten. Bezüglich der Umsatzsteuer besteht auch die Möglichkeit, dass nur wegen Teilbeträgen, etwa der Ersatzteile, Rechnungen vorgelegt und die Umsatzsteuer geltend gemacht werden.
Die fiktive Abrechnung ist auch beim Kaskoschaden möglich. hier kommt es aber auf die vereinbarten Vertragsbedingungen an.