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Kraftfahrzeug – Begriff

Nicht selten, kommt es im Verkehrsrecht darauf an, was ein Kraftfahrzeug ist. Definitionen finden sich in §1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) „Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“ und in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr kurz: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dort unter „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.“

Merkantiler Minderwert

Der etwas umständliche Begriff Merkantiler Minderwert soll die Minderung des Wertes einer Sache am (oft fiktiven) Markt beschreiben, etwa nach einem Schadensfall. Zum Verständnis auch hier der Klassiker zur Begrifflichkeit: Der (reparierte) Unfallwagen. Wenn ein Auto einen Unfall erleidet entsteht ein Schaden. Der Schaden kann durch die Reparatur beseitigt werden. Das kann heute oft zu einer 100%igen Wiederherstellung führen. Selbst wenn das Fahrzeugvollständig in einer Fachwerkstatt repariert wurde, quittiert der Markt allein den Umstand der Unfallreparatur mit einem Wertabschlag. Diesen Wertabschlag nennt man Merkantiler Minderwert. Dieser stellt einen Schaden dar. Ein Geschädigter kann diesen Minderwert vom Schädiger ersetzt verlangen. (Ausnahmen oder Einschränkungen gelten etwa bei Kleinschäden oder Fahrzeugen älterer Bauart (keine Oldtimer) oder mit hoher Laufleistung.)

Totalschaden

Man kann drei Arten des Totalschadens unterscheiden: a) technischer Totalschaden: Hier ist eine Reparatur aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Angesichts der modernen technischen Reparaturmöglichkeiten ist dies selten der Fall. b) wirtschaftlicher Totalschaden: Hier ist eine Reparatur möglich, jedoch unverhältnismäßig teuer. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die erwarteten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen. c) uneigentlicher Totalschaden: Hier ist eine Reparatur möglich, dem Geschädigten jedoch nicht zumutbar. Dies kann etwa der Fall sein wenn ein mindestens neuwertiges Fahrzeug derart beschädigt ist, dass dem Geschädigten eine Reparatur nicht zuzumuten ist.