Alle Artikel in: Unfallregulierung – Begriffe

Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis, Bundesgerichtshof 11.11.2015

Wer nach einem Unfall einen Schaden an seinem Auto hat, möchte diesen unter Umständen nicht reparieren lassen, sondern sich lieber den Schadensbetrag auszahlen lassen. Das macht etwa Sinn, wenn man das Fahrzeug nicht repariert weiternutzen möchte sondern lieber ein anderes Auto kauft. Man bezeichnet dies als fiktive Regulierung. Für den Haftpflichtschaden, wenn also die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zur Regulierung verpflichtet ist, ist diese Form der Abrechnung grundsätzlich anerkannt. Beispielhaft darf auf die Porsche-Entscheidung des BGH verwiesen werden. Für den Bereich der Kaskoregulierung war bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob wenn eine fiktive Abrechnung in Betracht kommt, die Regulierung auf Basis der kalkulierten Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt erfolgen muss, oder der Versicherer auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen kann. Die schriftliche Urteilsbegründung lag bei Erstellung dieser Veröffentlichung (11.11.2015) noch nicht vor. Die genauen Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis lassen sich erst feststellen, wenn die Entscheidung vollständig vorliegt. Schon jetzt steht aber fest, dass sich erhebliche Änderungen ergeben werden. Bei Fragen rund ums Verkehrsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei …

VW Urteil des BGH VI ZR 53/09 vom 20.10.2009 – keine Verweisung auf billigere Reparaturmöglichkeit bei Unzumutbarkeit

Im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen tauchen immer wieder Entscheidungen und Begriffe auf, die schlagwortartig wiedergegeben werden. In unserer Abteilung „Rechtswörterbuch“ wollen wir zu einigen ein paar Hinweise geben. Eine der zentralen Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ist die sogenannte VW-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH). Den Text der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009 zur Schadensberechnung eines Unfalls nach fiktiven Reparaturkosten finden Sie hier: Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt. Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen …

Wiederbeschaffungswert (Wbw)

Im Rahmen der Unfallregulierung wird zur Feststellung, ob ein Reparaturfall vorliegt oder einen Wiederbeschaffung günstiger ist, der Wiederbeschaffungswert festgestellt. Hiermit wird der Wert beschrieben, den der Geschädigte zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache aufwenden muss. Vereinfacht könnte man dies mit dem Zeitwert gleichsetzen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten muss aber etwa bei Gebrauchtwagen im Hinblick auf die so genannte Händlerspanne regelmäßig ein Aufschlag von etwa 15 bis 20% vorgenommen werden. Bei einem Unfallschaden kann ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert realistisch bestimmen. Grundlage ist hierbei der örtliche Markt. Der Wiederbeschaffungswert ist bei der Unfallregulierung der Wert, den der Geschädigte für sein Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler gezahlt hätte. Bei sehr preiswerten, älteren Fahrzeugen kann gegebenenfalls auch durch Preise vergleichbarer Fahrzeuge am örtlichen Markt eine entsprechende Preisbestimmung stattfinden. Abgekürzt wir der Wiederbeschaffungswert gerne als „Wbw“. Der Wiederbeschaffungswert ist nicht mit dem Wiederbeschaffungsaufwand zu verwechseln.