Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis, Bundesgerichtshof 11.11.2015
Wer nach einem Unfall einen Schaden an seinem Auto hat, möchte diesen unter Umständen nicht reparieren lassen, sondern sich lieber den Schadensbetrag auszahlen lassen. Das macht etwa Sinn, wenn man das Fahrzeug nicht repariert weiternutzen möchte sondern lieber ein anderes Auto kauft. Man bezeichnet dies als fiktive Regulierung. Für den Haftpflichtschaden, wenn also die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zur Regulierung verpflichtet ist, ist diese Form der Abrechnung grundsätzlich anerkannt. Beispielhaft darf auf die Porsche-Entscheidung des BGH verwiesen werden. Für den Bereich der Kaskoregulierung war bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob wenn eine fiktive Abrechnung in Betracht kommt, die Regulierung auf Basis der kalkulierten Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt erfolgen muss, oder der Versicherer auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen kann. Die schriftliche Urteilsbegründung lag bei Erstellung dieser Veröffentlichung (11.11.2015) noch nicht vor. Die genauen Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis lassen sich erst feststellen, wenn die Entscheidung vollständig vorliegt. Schon jetzt steht aber fest, dass sich erhebliche Änderungen ergeben werden. Bei Fragen rund ums Verkehrsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei …