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Nutzungsausfall (Nutzungsausfallentschädigung) – Begriff – Verkehrsunfallrecht

Wer aufgrund eines (unverschuldeten) Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug verzichten muss, hat Anspruch auf Schadensersatz.Der Anspruch besteht grundsätzlich auf Gestellung eines Ersatzfahrzeuges, in der Regel also einen Mietwagen. Da bereits der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges einen Schaden darstellt, hat derjenige der keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung; kurz Nutzungsausfall.Etwas vereinfacht hat derjenige, der auf einen Mietwagen verzichtet also Anspruch auf Auszahlung der ersparten Mietwagenkosten gegen den Schädiger. Nutzungsausfall gibt es unter Umständen auch für Motorräder, Oldtimer und Sonderfahrzeuge. In der Regel ist Voraussetzung, dass dem Nutzer kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Für die Berechnung des Nutzungsausfalls kann auf Tabellen zurückgegriffen werden, in denen die Fahrzeuge nach Kategorien eingestuft sind. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem ausgefallenen Fahrzeug und dem Fahrzeugalter.Fahrzeugen die älter als 5 aber jünger als 10 Jahre sind, werden in der Regel eine Gruppe tiefer, Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, zwei Stufen tiefer eingestuft. Die Nutzungsausfalltabellen unterscheiden nach Fahrzeugkategorien, wobei aufgrund Ausstattung und Motorleistung sowie -art (Diesel/Benziener etc.) unterschiedliche Einstufungen möglich sind. Gruppe A …

BMW – Urteil des BGH vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09 – zur Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensberechnung

Im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen tauchen immer wieder Entscheidungen und Begriffe auf, die schlagwortartig wiedergegeben werden. In unserer Abteilung „Rechtswörterbuch“ wollen wir zu einigen ein paar Hinweise geben. Eine der zentralen Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ist die sogenannte BMW-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung wird seitens der Versicherer gerne herangezogen, um bei der Abrechnung des Geschädigten „nach Gutachten“ Kürzungen vorzunehmen. Tatsächlich geht aber der BGH davon aus, dass grundsätzlich nach Gutachten und auf Basis der Reparaturkosten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt abgerechnet werden kann. Den Text des Leitsatzes der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2010 zur Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bei fiktiver Schadensberechnung finden Sie hier:

Ein Unfallgeschädigter kann nach einem Unfall i.d.R. nach Gutachten abrechnen (fiktive Abrechnung) und muss sich nicht auf billigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen (Porsche Urteil)

Wer einen (unverschuldeten) Unfallschaden hat, kann seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich nach einem Gutachten (oder Kostenvoranschlag) abrechnen. Er muss nicht reparieren lassen. Man spricht von sogenannter „fiktiver Abrechnung“. Wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt, stellt sich das Problem, wie der Schaden zu beziffern ist. Die Sachverständigen haben in der Regel die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt für die Bezifferung zu Grunde gelegt. Durch die Versicherer der Schädiger wird oft eine Kürzung vorgenommen und auf „durchschnittliche oder ortsübliche Stundensätze“ hingewiesen. Der Geschädigte könne oder müsse zu einem billigeren Stundenpreis reparieren lassen, bzw. könne, wenn er nur fiktiv abrechnet, nicht den teuren Stundensatz der Markenwerkstatt verlangen. Bis ins Jahr 2003 war nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Geschädigte auch bei der fiktiven Abrechnung den Schaden auf Basis der Stundensätze einer Markenwerkstatt abrechnen kann. Dies hat der BGH im Jahr 2003 mit dem als „Porsche-Urteil“ bezeichneten Urteil (s.u.) dem Grunde nach klar und eindeutig bestätigt. Der Geschädigte darf bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Bezifferung seines Schadens zu Grunde legen. Der Geschädigte muss sich nicht auf die bloß abstrakte …