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WIEDERBESCHAFFUNGSAUFWAND (WBA) – Verkehrsunfall, Unfallregulierung

Als Wiederbeschaffungsaufwand wird, die in der Regel die Differenz ausWiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Wiederbeschaffungsaufwandbezeichnet.Hintergrund ist, dass der Geschädigte für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug (für den “Schrott”) üblicherweise noch von einem Aufkäufer ein paar Euro, den Restwert, erhalten kann. Der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet und in der Regel von einem Sachverständigen festgestellt. Wenn der Geschädigte den Schrott zum Restwert veräußert, fehlt ihm theoretisch nur noch der Differenzbetrag (der Wiederbeschaffungsaufwand) um den Wert seines Fahrzeugs vor dem Unfall ersetzt zu erhalten.

SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT – Verkehrsunfall

Oft wird bei Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschädigten eingewandt, dieser habe einer Schadensminderungspflicht nachzukommen.Grundsätzlich ist es richtig, dass ein Geschädigter keine unnötigen Kosten verursachen darf, nur weil er meint, der Schädiger habe die Kosten zu tragen. Oft wird das Argument der Schadensminderungspflicht aber von Seiten der Schädiger überdehnt. Bei der Unfallregulierung gibt es eine Reihe von Ansatzpunkten für Diskussionen über die Schadensminderungspflicht.Oft zu Unrecht verweisen Versicherungen des Schädigers auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten im Zusammenhang mit der Höhe von Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, der Dauer des Fahrzeugausfalls und der Verwertung des Unfallfahrzeugs zum Restwert. Nicht selten sind die Behauptungen der Versicherungen allerdings unzutreffend.

Restwert (Rw); Begriff Verkehrsunfall

Als Restwert (Rw) wird bei einem Fahrzeug im Rahmen der Unfallregulierung der Wert bezeichnet, den ein Aufkäufer für das Unfallfahrzeug, den „Schrott“ bezahlt.Bei der Unfallregulierung wird dieser Wert regelmäßig durch den Sachverständigen anhand von Unfallbörsen am regionalen Markt durch die Einholung dreier Angebote ermittelt. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug zu diesem Wert sollte alles in Ordnung sein.Die Versicherung des Schädigers unterbreitet oft höhere Restwertangebote unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Diese Angebote sind grundsätzlich allenfalls dann von Bedeutung, wenn sie vor der Veräußerung erfolgen.Siehe auch Wiederbeschaffungsaufwand