Kostet mich die Unfallregulierung durch Sie nichts? Ist die Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt auch bei „einfachen Fällen“ für den Geschädigten wirklich kostenfrei? – So oder so ähnlich lauten Fragen, die uns immer wieder gestellt werden.
Die stark vereinfachte Antwort lautet: „Ja.“
Natürlich ist die Leistung des Rechtsanwaltes nicht „umsonst“, aber in der Regel hat der Geschädigte die Kosten für seinen Rechtsanwalt nicht zu tragen. Die Rechtsanwaltskosten stellen einen Schaden dar, der wie andere Schadenspositionen vom Schädiger nach einem Verkehrsunfall zu erstatten ist, wenn dieser für den Schaden haftet.
Daher macht es in der Regel wenig Sinn, sich nach einem unverschuldeten Unfall selbst um die Abwicklung des Schadens zu bemühen.
Meist fängt es schon damit an, dass man erst mühsam ermitteln muss, welche Versicherung für den Schaden eintrittspflichtig ist. Selbst wenn der Unfallgegner aus dem Handschuhfach die Daten „seiner Versicherung“ herauszieht, heißt das noch lange nicht, dass diese Daten zutreffen. Selten werden absichtlich falsche Daten mitgeteilt, öfter hat ein Versicherungswechsel im Laufe der Zeit stattgefunden und die Daten im Auto sind veraltet.
Uns genügt in der Regel das Kennzeichen des Unfallverursachers um schnell die Daten der richtigen Versicherung zu ermitteln.
Spätestens wenn der Unfallgeschädigte, der sich bemüht, die Schadenregulierung selbst zu erledigen, das erste Schreiben der Versicherung des Unfallverursachers in Händen hält, weiß er, dass es keinen „einfachen Fall“ gibt.
Der Geschädigte soll sich entweder in die Hände des Schädigers (bzw. der Versicherung) begeben, die eine fremde Werkstatt mit der Reparatur beauftragen will etc..;
oder dem Geschädigten wird „gedroht“, falls er sich selbst um die Regulierung kümmern möchte, könnten Kosten entstehen, die nicht erstattet werden. z.B.: Ein Sachverständigengutachten sei eventuell nicht nötig. Sollte er ein Sachverständigengutachten beauftragen, müsse er sich an Vorgaben wegen der Kosten halten. Sollte er einen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, sollen nur bestimmte teilweise nur als Sonderkonditionen der Versicherung zugängliche Kosten erstattungsfähig sein. Und, und, und………..
Die Anzahl der von den Versicherern in die Waagschale geworfenen Streitpositionen ist quasi unerschöpflich. Daher gibt es, selbst wenn die Haftung einfach zu klären wäre, keinen einfachen Fall.
Grundsätzlich sind daher die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Unfallregulierung vom Unfallverursacher zu zahlen.
Nur für den theoretischen Fall, dass von Anfang an aus Sicht des Geschädigten, die Haftung des Schädigers dem Grunde und der Höhe nach klar ist und kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, kann etwas anderes gelten.
Dieser Fall kommt praktisch nicht vor.
Das Landgericht Hamburg führte hierzu im März 2016 aus:
„Dieser besondere Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Und ist es nach der Erfahrung in der angerufenen Verkehrskammer durchaus nicht so, dass jeder Versicherer, der klar dem Grunde nach haftet, seine Haftung auch schnell und klar anerkennt. Im Übrigen ist die Rechtsprechung zur Höhe des Schadens mit seinen zahlreichen Facetten (Abrechnung Mietwagen nach Schwacke oder Fraunhofer, Eilsituation bei Anmietung, Vorschadensrechtsprechung, Verweisungswerkstätten, Qualität der Verweisungswerkstätten und Verweisungsmöglichkeit bei bisher markengebundenen gepflegten Fahrzeugen, Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten etc.) derart ausdifferenziert, dass selbst bei einem Anerkenntnis dem Grunde nach der Geschädigte fürchten muss, seinen Schaden nicht vollständig ersetzt zu erhalten. Der Kammer ist es nicht unbekannt, dass selbst die allgemein anerkannte Unfallpauschale noch mit Textbausteinen bekämpft wird, weil das Telefonieren so viel billiger geworden sei, seit Einführung der Pauschale.“
Man kann einerseits feststellen, dass aufgrund der Unübersichtlichkeit der Rechtsprechung zu den diversen Schadenspositionen und den immer neuen Einwänden der Versicherer viele Gericht die Auffassung vertreten, dass es keinen „einfachen Falle gibt“ oder, um es mit einem bereits mehrfach zitierten Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt zu sagen:
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
Daher kostet die anwaltliche Dienstleistung den Unfallgeschädigten in der Regel nichts, sondern ist vom Unfallschädiger zu tragen. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall direkt zum Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Bei Fragen rund um den Verkehrsunfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei bei allen Fragen um das Verkehrsrecht ist Lutz Reinhard, Fachanwalt für Verkehrsrecht.