Im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen tauchen immer wieder Entscheidungen und Begriffe auf, die schlagwortartig wiedergegeben werden.
In unserer Abteilung „Rechtswörterbuch“ wollen wir zu einigen ein paar Hinweise geben.
Eine der zentralen Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ist die sogenannte BMW-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH).
Die Entscheidung wird seitens der Versicherer gerne herangezogen, um bei der Abrechnung des Geschädigten „nach Gutachten“ Kürzungen vorzunehmen. Tatsächlich geht aber der BGH davon aus, dass grundsätzlich nach Gutachten und auf Basis der Reparaturkosten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt abgerechnet werden kann.
So heißt es in der Entscheidung u.a.:
Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1, 3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeits-gebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.
Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Den Text des Leitsatzes der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2010 zur Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bei fiktiver Schadensberechnung finden Sie hier:
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 –
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.10.2008 – 97 C 707/08 –
LG Halle, Entscheidung vom 10.03.2009 – 2 S 277/08 –