Monate: Januar 2016

Totalschaden

Man kann drei Arten des Totalschadens unterscheiden: a) technischer Totalschaden: Hier ist eine Reparatur aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Angesichts der modernen technischen Reparaturmöglichkeiten ist dies selten der Fall. b) wirtschaftlicher Totalschaden: Hier ist eine Reparatur möglich, jedoch unverhältnismäßig teuer. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die erwarteten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen. c) uneigentlicher Totalschaden: Hier ist eine Reparatur möglich, dem Geschädigten jedoch nicht zumutbar. Dies kann etwa der Fall sein wenn ein mindestens neuwertiges Fahrzeug derart beschädigt ist, dass dem Geschädigten eine Reparatur nicht zuzumuten ist.

Unfallpauschale

Mit der sogenannten Unfallpauschale sollen Kosten des Geschädigten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegolten werden. Der Verkehrsunfall ist für den Geschädigten oft mit Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden, die im Einzelnen schwer zu erfassen und nachzuweisen sind, die jedoch regelmäßig bei jedem Geschädigten auftreten. Zu diesen Kosten gehören u.a. Telefonkosten, Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter oder zum Rechtsanwalt. Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen und erstattet zu verlangen, kann die Zahlung einer Pauschale ohne weiteren Nachweis verlangt werden. Auch hier gibt es keinen einheitlichen Wert, man wird aktuell jedoch einen Betrag von 30 € als angemessen ansehen. Einzelne Versicherungen regulieren diese Position mit 20 € oder 25 €, was bei einfach gelagerten Fällen und unkomplizierter Regulierung ebenso hingenommen werden mag, wie auch höhere Ansprüche als 30 € bei entsprechendem Aufwand gerechtfertigt erscheinen. Beträge unter 20 €, die jüngst von einer Versicherung unter Hinweis auf verbilligte Telefonkosten angeboten wurden, sind nicht akzeptabel.

Wiederbeschaffungsaufwand (Wba)

Als Wiederbeschaffungsaufwand wird, die in der Regel die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet. Hintergrund ist, dass der Geschädigte für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug (für den „Schrott“) üblicherweise noch von einem Aufkäufer ein paar Euro, den Restwert, erhalten kann. Der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet und in der Regel von einem Sachverständigen festgestellt. Wenn der Geschädigte den Schrott zum Restwert veräußert, fehlt ihm theoretisch nur noch der Differenzbetrag (der Wiederbeschaffungsaufwand) um den Wert seines Fahrzeugs vor dem Unfall ersetzt zu erhalten.