BMW – Urteil des BGH vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09 – zur Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensberechnung
Im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen tauchen immer wieder Entscheidungen und Begriffe auf, die schlagwortartig wiedergegeben werden. In unserer Abteilung „Rechtswörterbuch“ wollen wir zu einigen ein paar Hinweise geben. Eine der zentralen Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ist die sogenannte BMW-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung wird seitens der Versicherer gerne herangezogen, um bei der Abrechnung des Geschädigten „nach Gutachten“ Kürzungen vorzunehmen. Tatsächlich geht aber der BGH davon aus, dass grundsätzlich nach Gutachten und auf Basis der Reparaturkosten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt abgerechnet werden kann. Den Text des Leitsatzes der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2010 zur Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bei fiktiver Schadensberechnung finden Sie hier: