Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall einen Zulassungsdienst mit der An- oder Abmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs zu üblichen Konditionen beauftragen.
Konkret entstandene Kosten sind vom Schädiger gegen Nachweis zu ersetzen.
Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zulassung selbst durchzuführen.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte dies direkt oder durch seine Werkstatt bzw. sein Autohaus veranlasst (oder die Genannten die Leistung selbst erbringen).
Veröffentlicht am August 9, 2020